unsere AGB - Manuel Strutz Transporte und Verleih

Direkt zum Seiteninhalt
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
(09.01.2021)
I. Geltungsbereich:
Für sämtliche, daher insbesondere auch zukünftige Mietverträge zwischen der Fa. Cabrio Holidays Strutz Manuel Autovermietung-Transporte (im Folgenden kurz: Vermieter) einerseits und dem im Mietvertrag genannten Mieter gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB), welchen Umstand der Mieter durch nachfolgende Unterfertigung anerkennt. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich festgehalten werden. Mehrere Mieter sind für die Zuhaltung des Mietvertrages einschließlich der AGB und der daraus resultierenden Verpflichtungen solidarisch verantwortlich.

II. Vertragsdauer / Vorzeitige Beendigung / /Verspätete Rückstellung /Rechtsfolgen:
1 Die vereinbarte Vertragsdauer sowie der Ort der Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückstellung ergeben sich aus dem Mietvertrag. Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückstellung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll. Sowohl eine nachträgliche Verlängerung als auch eine Verkürzung der Vertragsdauer durch den Mieter ist lediglich ausnahmsweise, nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug am vereinbarten Ort der Fahrzeugübergabe zur vereinbarten Zeit zu übernehmen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß übernimmt, gilt zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeugübergabe an den Mieter erfolgt (Übergabefiktion) und wird die vereinbarte Mietvertragsdauer in Gang gesetzt und ist der Mieter verpflichtet bereits ab diesem Zeitpunkt den vereinbarten Mietpreis bis zum Tag der tatsächlichen Rückstellung des Fahrzeuges an den Vermieter an den im Mietvertrag festgelegten Ort der Fahrzeugrückstellung zu bezahlen. Mit tatsächlicher Übernahme des Fahrzeuges trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges.
2. Sofern nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer die Rückstellung des Fahrzeuges nicht zur vereinbarten Zeit oder an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort erfolgt, ist der Mieter verpflichtet den vereinbarten Mietpreis weiterhin bis zum Tag der tatsächlichen Rückstellung des Fahrzeuges an den Vermieter an den im Mietvertrag festgelegten Ort der Fahrzeugrückstellung sowie zusätzlich eine Pönale zu bezahlen. Diese Pönale beträgt für jeden angefangenen Tag (Berechnung nach Stunden, 1 Tag = 24 Stunden) des Verzuges die Hälfte des vereinbarten Tagesmietpreises, welcher aliquot aus dem Mietpreis für die gesamte Vertragsdauer nach Kalendertagen zu berechnen ist. Darüber hinaus sind der Vermieter oder hierzu von ihm beauftragte Dritte berechtigt, ab einer verspäteten Rückstellung von 24 Stunden auch ohne Zustimmung und Kenntnis und selbst gegen den Willen des Mieters den Standort des Fahrzeuges auszuforschen, das Fahrzeug durch hierzu geeignete technische Maßnahmen stillzulegen und einzuziehen und dadurch den Mieter von der weiteren Nutzung des Fahrzeuges auszuschließen. Die in diesem Zusammenhang vom Vermieter getätigten zweckentsprechenden Aufwendungen und Kosten, insbesondere Kosten für die Ausforschung des Standortes des Fahrzeuges, dessen Stilllegung und Einziehung trägt der Mieter. Weiters hat der Mieter zusätzlich auch sämtliche darüberhinausgehende Schäden des Vermieters, insbesondere im Zusammenhang damit, dass das Fahrzeug für eine Weitervermietung an einen Dritten nicht fristgerecht zur Verfügung steht, zu ersetzen.
3. Der Vermieter ist zu einer vorzeitigen, auch sofortigen Aufkündigung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen berechtigt, wobei diese Aufkündigung auch (fern-) mündlich erfolgen kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das Überlassen des Fahrzeuges an hierzu vertraglich nicht berechtigte Dritte oder auch nur eine Verwahrung des Fahrzeuges bzw der Fahrzeugschlüssel auf eine Weise, wodurch vertraglich nicht berechtigten Dritten die Inbetriebnahme oder das Lenken des Fahrzeuges ermöglicht wird, die auch nur zeitweise, vertragswidrige Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland, Zahlungsverzug des Mieters über einen Zeitraum von 7 Tagen trotz vorhergehender Mahnung und Nachfristsetzung, wobei diesfalls die Aufkündigung für den Fall, dass innerhalb der Nachfrist keine vollständige Zahlung erfolgt, bereits mit der Nachfristsetzung verbunden werden kann, die Eröffnung eine Insolvenzverfahrens gegen den Mieter, oder auch jeder sonstige vertragswidrige Gebrauch des Fahrzeuges, welcher geeignet ist, rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Interessen des Vermieters wesentlich zu verletzen. Sofern eine vorzeitige Aufkündigung des Mietvertrages erfolgt, ist der Mieter, ausgenommen im Falle des Diebstahles oder Verlustes des Fahrzeuges, verpflichtet das Fahrzeug spätestens binnen 12 Stunden an dem im Mietvertrag festgelegten Ort der Fahrzeugrückstellung an den Vermieter rückzustellen.
Trotz vorzeitiger Aufkündigung des Mietvertrages bleibt, ausgenommen im Falle des Diebstahles oder Verlustes des Fahrzeuges, die Verpflichtung des Mieters den vereinbarten Mietpreis bis zum Tag der tatsächlichen Rückstellung des Fahrzeuges an den Vermieter an den im Mietvertrag festgelegten Ort der Fahrzeugrückstellung zu bezahlen, aufrecht. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, ab einer verspäteten Rückstellung von 24 Stunden zusätzlich die Pönale gemäß Punkt II.2. bis zur tatsächlichen Fahrzeugrückstellung zu bezahlen. Darüber hinaus sind der Vermieter oder hierzu von ihm beauftragte Dritte berechtigt ab einer verspäteten Rückstellung von 24 Stunden auch ohne Zustimmung und Kenntnis und selbst gegen den Willen des Mieters das Fahrzeug durch hierzu geeignete technische Maßnahmen stillzulegen und einzuziehen und dadurch den Mieter von der weiteren Nutzung des Fahrzeuges auszuschließen. Sämtliche in diesem Zusammenhang vom Vermieter getätigten zweckentsprechende Aufwendungen und Kosten, insbesondere Kosten für die Ausforschung des Standortes des Fahrzeuges, dessen Stilllegung und Einziehung trägt der Mieter.
4. Bei Untergang des Fahrzeuges, bei Vorliegen eines Totalschadens am Fahrzeug, dieser liegt vor, wenn die Reparaturkosten zumindest 80% des Wiederbeschaffungswertes betragen, oder Verlust bzw Diebstahl des Fahrzeuges, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Tagen an den Mieter rückgestellt wird, sowie Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter vor Ablauf der Vertragsdauer, sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig schriftlich aufzukündigen. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter unverzüglich schriftlich von derartigen Umständen und auch sonstigen Schadensfällen betreffend das Fahrzeug zu informieren. Die Wirksamkeit einer Aufkündigung durch den Mieter ist im Falle eines Diebstahles oder Verlustes des Fahrzeuges dadurch aufschiebend bedingt, dass der Mieter dem Vermieter zusätzlich auch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde/Polizeidienststelle jenes Staates vorlegt, in welchem der Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges erfolgt ist, aus welcher sich ergibt, dass ein Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges gegenüber dieser Behörde/Polizeidienststelle vom Mieter geltend gemacht wurde.
5. Sofern der Vermieter der vorzeitigen Rückstellung des Fahrzeuges nicht vorab schriftlich zugestimmt hat, ist der Mieter trotz vorzeitiger Aufkündigung (insbesondere gemäß Punkt II.3., Punkt II.4 oder Punkt V.2.) des Mietvertrages und Rückstellung des Fahrzeuges, verpflichtet, die anteiligen Mieten für den Zeitraum zwischen Rückstellung des Fahrzeuges und vereinbartem Vertragsende, allerdings abzüglich eines Abschlages von 5%, zu bezahlen, dies selbst dann, wenn den Mieter an den Umständen, welche zur vorzeitigen Aufkündigung des Mietvertrages führen, kein Verschulden trifft oder diese Umstände durch höhere Gewalt oder Zufall oder Verschulden Dritter eintreten.
Sofern eine Rückstellung des Fahrzeuges aufgrund Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges durch den Mieter nicht erfolgen kann, ist der Mieter verpflichtet, bis zur Wirksamkeit der vorzeitigen Aufkündigung den vereinbarten Mietpreis, darüber hinaus zusätzlich die vorangeführten anteiligen Mieten, für den Zeitraum zwischen Wirksamkeit der vorzeitigen Aufkündigung und vereinbartem Vertragsende, allerdings abzüglich des Abschlages von 5%, zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu ersetzen, welcher, mangels Verfügbarkeit des Fahrzeuges für eine Begutachtung, unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugdaten, insbesondere des Fahrzeugalters und einer den gewöhnlichen Gebrauch des Fahrzeuges nicht hinausgehenden (Ab-) Nutzung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Mieter.

III. Fahrzeugübergabe / Nutzung / Wartung / Schäden:
1. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug vollgetankt, gereinigt in verkehrssicherem und betriebsbereitem Zustand einschließlich Fahrzeugschlüssel, Bedienungsanleitung und Fahrzeugzulassung, Serviceheft zur Nutzung auf eigene Gefahr an den Mieter. Der Mieter trägt insbesondere auch die Gefahr der teilweisen oder gänzlichen Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges.
2. Der Mieter ist verpflichtet bei Übergabe eine Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen und dem Vermieter allfällige Mängel und Schäden sofort mittzuteilen und diese im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll schriftlich festzuhalten, andernfalls das Fahrzeug als vertragsgemäß übergeben gilt. Die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln und Schäden ist nicht zulässig.
3. Der Mieter ist zu schonendem und pfleglichem Gebrauch des Fahrzeuges entsprechend den Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers sowie unter Einhaltung der einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere auch die regelmäßige Kontrolle und rechtzeitige Ergänzung von Schmier-, Kühl- und Frostschutzmitteln sowie des Luftdruckes der Reifen, sowie Beachtung von Warnleuchten oder Warnsignalen. Sämtliche damit verbundene Kosten und Aufwendungen, insbesondere auch sämtliche Betriebskosten, insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe wie etwa Treibstoff, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmitteln sind vom Mieter selbst, ohne jeglichen Rückersatzanspruch gegenüber dem Vermieter, zu tragen. Weiters trägt der Mieter sämtliche Kosten, insbesondere Mautgebühren, welche für die Benützung bestimmter Verkehrswege erhoben werden. Das Rauchen im Fahrzeug ist ausnahmslos untersagt.
4. Auf dem Fahrzeugdisplay befinden sich unter anderem Anzeigen für die Motor- und Getriebeöltemperatur. Solange nicht beide Temperaturanzeigen im Display in weißer Farbe, sondern in blauer Farbe aufscheinen, sind Motor bzw das Getriebe noch nicht betriebswarm und ist es dem Mieter zur Vermeidung von Schäden am Fahrzeug untersagt, das Fahrzeug mit Drehzahlen über 3.500 Umdrehungen pro Minute zu bewegen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch nachträgliche Auslesung der Fahrzeugdaten in der Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers feststellbar ist, ob das Fahrzeug mit zu hohen Drehzahlen trotz nicht ausreichender Motor- und Getriebeöltemperatur bewegt wurde.
5. Zur Inbetriebnahme oder Lenken des Fahrzeuges ist nur der im Mietvertrag angeführte Mieter berechtigt. Die Inbetriebnahme oder das Lenken des Fahrzeuges durch jegliche Dritte ist ausschließlich dann zulässig, wenn diese bereits im Zuge des Abschlusses des Mietvertrages in der Rubrik
„berechtigte Lenker“ unter Angabe des jeweils vollständigen Namens, Geburtsdatums, Wohnadresse, Daten der Lenkerberechtigung, vom Mieter schriftlich bekannt gegeben wurden und im Mietvertrag vereinbart sind. Eine nachträgliche Erweiterung des Kreises der „berechtigten Lenker“ bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer gesonderten schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sofern „berechtigte Lenker“ im Mietvertrag vereinbart wurden oder der Vermieter nachträglich zugestimmt hat, ist der Mieter verpflichtet diese AGB den „berechtigten Lenkern“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen und rechtswirksam zu überbinden, sowie weiters dafür zu sorgen, dass sämtliche festgeschriebenen Bedingungen, soweit diese Pflichten/Einschränkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges betreffen, auch durch die „berechtigten Lenker“ eingehalten werden.
6. Eine Inbetriebnahme oder das Lenken des Fahrzeuges durch den Mieter oder „berechtigte Lenker“ ist darüber hinaus ausnahmslos nur dann zulässig, wenn sich diese im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befinden. Der Mieter ist zudem verpflichtet den Vermieter sofort schriftlich zu verständigen, sofern ihm oder einem „berechtigten Lenker“ die Lenkerberechtigung entzogen wird.
7. Dem Mieter oder „berechtigtem Lenker“ ist es insbesondere untersagt das Fahrzeug abseits befestigter Straßen zu verwenden. Unzulässig ist auch die Verwendung des Fahrzeuges für kraftfahrsportliche Veranstaltungen oder auch nur Trainings- und Übungsfahrten für solche. Unzulässig ist auch die Abschleppung von anderen Fahrzeugen sowie die Verwendung des Fahrzeuges zum Ziehen von Anhängern. Unzulässig ist auch die Verwendung des Fahrzeuges als ortgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken. Unzulässig ist auch der Transport von gefährlichen Gütern mit dem Fahrzeug.
8. Eine Verwendung des Fahrzeuges außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich ist in EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der Staaten des vormaligen „Ostblockes“, sowie in Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz generell zulässig. Sofern im Einzelfall vereinbart wurde, dass das Fahrzeug auch außerhalb der vorangeführten Staaten verwendet werden darf, ist die Verwendung des Fahrzeuges zusätzlich auch in jenen Staaten zulässig, für welche die Vermieterin vorab, allenfalls gegen Aufpreis, eine Verwendung schriftlich für zulässig erklärt hat. Die Verwendung des Fahrzeuges in anderen Staaten, insbesondere in Staaten die nicht in den Geltungsbereich des § 3 Abs 1 KHVG (Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros) fallen, ist ausnahmslos unzulässig.
Bei vorübergehender Verwendung des Fahrzeuges im Ausland sind der Mieter bzw der „berechtigte Lenker“ zudem verpflichtet sich über sämtliche, im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges maßgebliche rechtliche Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften, des jeweiligen Staates zu informieren und das Fahrzeug ausschließlich unter Einhaltung dieser Vorschriften in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.
9. Der Mieter und der „berechtigte Lenker“ sind verpflichtet die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass zur Inbetriebnahme oder zum Lenken des Fahrzeuges nicht berechtigte Dritte keinesfalls in deren Besitz gelangen können. Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel ist der Mieter oder „berechtigte Lenker“ verpflichtet, den Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
10. Jegliche Veränderungen, technische Zu- und Einbauten am Äußeren oder Inneren des Fahrzeuges, insbesondere Änderungen welche einer vorangehenden kraftfahrrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind untersagt. Sofern der Mieter oder ein „berechtigter Lenker“ Veränderungen des Fahrzeuges vornimmt oder vornehmen lässt, steht dem Vermieter das Recht zu auf Kosten des Mieters eine fachmännische Entfernung / Rückbau dieser Veränderungen vorzunehmen und den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Mieters wiederherzustellen. Sofern der Vermieter im Einzelfall keine Entfernung / Rückbau vornimmt, gehen die entsprechenden Veränderungen und Einbauten, selbst wenn diese eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bewirken, ohne Anspruch auf Ersatz in das Eigentum des Vermieters über.
11. Während der Nichtbenutzung des Fahrzeuges ist dieses stets in allen Teilen verschlossen zu halten und sind sämtliche vorhandenen Sperrvorrichtungen zu verwenden bzw zu aktivieren.
12. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort schriftlich zu verständigen, sofern von dritter Seite Ansprüche auf das Fahrzeug erhoben werden, insbesondere eine behördliche oder gerichtliche Pfändung des Fahrzeuges erfolgt. Im Zuge dieser Verständigung sind dem Vermieter die maßgeblichen Daten, insbesondere Aktenzahl und Bezeichnung der die Pfändung vornehmenden Behörde sowie die Daten des Pfändungsgläubigers bekanntzugeben.
13. Sofern das Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere aufgrund hoheitlicher Verfügungen, abgeschleppt oder sichergestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Veranlassungen zu treffen, damit das Fahrzeug wieder ausgelöst werden kann, insbesondere die mit der Abschleppung oder Sicherstellung und einer allfälligen Verwahrung des Fahrzeuges durch Dritte entstandene Kosten, Gebühren und Auslagen zu ersetzen, dies ohne jeglichen Rückersatzanspruch gegenüber dem Vermieter.

IV. Rückstellung des Fahrzeuges und übermäßige Abnutzung:
1. Das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel und sämtlichen zum Fahrzeug gehörenden Papieren (Bedienungsanleitung, Fahrzeugzulassung, Serviceheft, etc) samt Fahrzeugzubehör ist vom Mieter am Ort und zum Zeitpunkt der vereinbarten Fahrzeugrückstellung mit vollem Tank an den Vermieter in einem, unter Berücksichtigung der Kilometerleistung über den gewöhnlichen Gebrauch nicht hinausgehenden (Ab-)Nutzungs- und Verschmutzungsgrad zurück zu stellen.
2. Jede übermäßige, nicht der gewöhnlichen Abnützung entsprechende Reifenabnützung, insbesondere etwa durch „Burnouts“, „Donuts“, „Race Starts“ etc ist dem Mieter untersagt. Hinsichtlich der Reifen wird der (Ab-)Nutzungsgrad durch Vergleich der Profiltiefe des jeweiligen Reifens bei Fahrzeugübergabe an den Mieter und Fahrzeugrückstellung ermittelt. Dabei wird sowohl im Zuge der Fahrzeugübergabe als auch im Zuge der Fahrzeugübergabe eine Profiltiefenmessung im Bereich der Indikatoren an vier Stellen pro Reifen – jeweils versetzt um etwa 90 - durchgeführt und im Fahrzeugübergabe- und Übernahmeprotokoll jeweils vermerkt. Aus dem Vergleich dieser Messergebnisse, dies gesondert für jeden Reifen, wird der Abnutzungsgrad des jeweiligen Reifens ermittelt, wobei hierfür der niedrigste Messwert für jeden Reifen bei Fahrzeugübergabe mit dem jeweils niedrigsten Messwert bei Fahrzeugrückstellung desselben Reifens verglichen wird.
Sofern dieser Vergleich ergibt, dass die Differenz zwischen diesen beiden Messwerten des jeweiligen Reifens bei einer Vertragsdauer von bis zu drei Tagen mehr als 0,5 mm beträgt, bei einer Vertragsdauer von vier bis sieben Tagen mehr als 1,0 mm beträgt, bei einer Vertragsdauer von acht bis 14 Tagen mehr als 2,0 mm beträgt, bei einer Vertragsdauer von 15 bis 21 Tagen mehr als 2,5 mm beträgt oder bei einer Vertragsdauer von 22 bis 28 Tagen mehr als 3,0 mm beträgt, liegt ein über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehender (Ab-) Nutzungsgrad des jeweiligen Reifens vor und ist der Mieter verpflichtet, hierfür zusätzlich zum Mietpreis ein gesondertes Entgelt zu leisten.
Dieses Entgelt beträgt pro 0,1 mm über den vorgenannten zulässigen (Ab-)Nutzungsgraden € 10,00 und ist der Mieter verpflichtet den sich unter Zusammenrechnung des (Ab-)Nutzungsgrades sämtlicher 4 Reifen errechnenden Gesamtbetrag zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.
3.Eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende sonstige (Ab-)Nutzung des Fahrzeuges wird aliquot zur Kilometerleistung während der Vertragsdauer ermittelt. Sollte darüber, ob abgesehen vom (Ab-)Nutzungsgrad der Reifen gemäß Punkt IV.2. ein über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden (Ab-) Nutzung vorliegt oder die Höhe einer dadurch verursachten Wertminderung des Fahrzeuges keine Einigung erzielt werden, ist darüber ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch aus dem KFZ-Wesen einzuholen. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Mieter, sofern sich anhand des Gutachtens eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende (Ab-) Nutzung ergibt, andernfalls werden diese Kosten vom Vermieter getragen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis auch die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung des Fahrzeuges, welche sich aufgrund der über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende (Ab-) Nutzung ergibt, zu tragen.

V. Mietpreis / Kaution / Fälligkeit / Zinsen:
1. Der Mieter ist verpflichtet den Mietpreis für die vereinbarte Vertragsdauer sowie eine Kaution, deren Höhe sich aus dem Mietvertrag ergibt, binnen einer Woche ab Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber so rechtzeitig auf das zu Punkt V.3. genannte Konto des Vermieters zu bezahlen, dass Mietpreis und Kaution vollständig allerspätestens zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe diesem Konto bankmäßig gutgebucht werden. Sofern eine fristgerechte Zahlung durch den Mieter nicht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter zu verweigern und die Übergabe erst zwei Werktage nach dem Tag, an dem die bankmäßige Buchung am vorgenannten Konto tatsächlich erfolgt ist, durchzuführen. Ungeachtet dessen gilt die Fahrzeugübergabe an den Mieter bereits mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Fahrzeugübergabe erfolgt (Übergabefiktion) und wird die vereinbarte Mietvertragsdauer in Gang gesetzt, sodass der Mieter verpflichtet ist, bereits ab diesem Zeitpunkt den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Der Mieter wird ausdrücklich drauf verwiesen, dass ungeachtet dessen der Mieter zur Fahrzeugrückstellung am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit verpflichtet ist und daraus auch keine Reduktion des Mietpreises resultiert.
2. Sofern der Mieter trotz schriftlicher Nachfristsetzung durch den Vermieter seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt V.1. trotz Einmahnung und Nachfristsetzung innerhalb weiterer 7 Tage seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag vorzeitig aufzukündigen, wobei diesfalls die Aufkündigung für den Fall, dass innerhalb der Nachfrist keine vollständige Zahlung erfolgt, bereits mit der Nachfristsetzung verbunden werden kann.
3. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis sowie die Kaution ist vom Mieter ohne weitere Zahlungsaufforderung durch den Vermieter auf das Konto des Vermieters, IBAN AT24 3822 7000 0003 2324, BIC: RZSTAT2G227, lautend auf den Vermieter zu bezahlen.
4. Durch den Mietpreis sind nur die im Mietvertrag angeführte Kilometerleistung sowie der dieser Kilometerleistung entsprechende gewöhnliche (Ab-)Nutzungsgrad des Fahrzeuges abgegolten. Sofern das Fahrzeug bei Rückstellung durch den Mieter eine höhere Kilometerleistung aufweist, ist der Mieter verpflichtet zusätzlich zum Mietpreis ein Entgelt für jeden Mehrkilometer gemäß Kilometersatz laut Mietvertrag zu bezahlen, darüber hinaus eine allfällige Wertminderung des Fahrzeuges oder übermäßige Reifenabnutzung gemäß Punkt IV.
5. Die Kaution dient zur Besicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aufgrund des Mietvertrages und wird zu diesem Zweck vom Mieter an den Vermieter verpfändet. Der Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an. Der Vermieter ist berechtigt, aber selbst über ausdrückliches Verlangen des Mieters nicht verpflichtet, die Kaution teilweise oder vollständig zur Abdeckung seiner fälligen Ansprüche aus dem Mietvertrag heranzuziehen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet die Kaution aufzufüllen. Eine Verzinsung der Kaution zugunsten des Mieters findet nicht statt. Die Kaution ist vom Vermieter, nach Beendigung des Mietvertrages und nachdem der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag vollständig erfüllt hat, binnen 7 Tagen rückzustellen.
6. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche Mehrkosten, welche durch seine verspäteten Zahlungen dem Vermieter entstehen, insbesondere Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verschiebung von Fahrzeugübergabeterminen zu ersetzen.
7. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Mieter verpflichtet Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % p.m. sowie pauschalierte Kosten für außergerichtliche, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahnungen des Vermieters in Höhe von € 25,00 je Mahnschreiben, sowie darüber hinaus dem Vermieter in diesem Zusammenhang tatsächlich entstehende Kosten, etwa für die Rückbuchung von SEPA- Überweisungen zu bezahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter bei qualifiziertem Zahlungsverzug gemäß Punkt II.3 eine vorzeitige Aufkündigung des Mietvertrages vornehmen.
8. Sofern der Mietvertrag oder die AGB für bestimmte, vom Mieter zu leistende Zahlungen nicht jeweils ausdrücklich Zahlungsfristen festlegen, sind sämtliche Zahlungen des Mieters binnen 3 Tagen ab Vorschreibung durch den Vermieter fällig.

VI. Versicherungsschutz und Verhalten bei Verkehrsunfällen:
1. Für das Fahrzeug besteht eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie Kollisionskaskoversicherung, welche im Mietvertrag mit oder ohne Selbstbehalt vereinbart werden kann. Dem Mieter wird über sein Verlangen Einsicht in die maßgeblichen Versicherungsbedingungen gewährt.
2. Der Mieter wird darauf verwiesen, dass aufgrund der Versicherungsbedingungen insbesondere dann gänzliche oder teilweise Leistungsfreiheit der Versicherungen besteht, wenn der Lenker des Fahrzeuges nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügt oder sich in alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet oder seinen gesetzlichen Hilfeleistungs- und Verständigungspflichten im Falle eines Verkehrsunfalles nicht nachkommt oder mit dem Fahrzeug eine größere Zahl von Personen befördert wird, als diese nach den Benutzungsvorschriften des Fahrzeuges zulässig ist. Weiters bei Verwendung des Fahrzeuges ohne Winterreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen im Sinne der StVO während der Winterreifenpflicht in Österreich vom 01.11. bis zum 15.04. Darüber hinaus ist der Kaskoversicherer insbesondere auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
3. Der Mieter ist verpflichtet im Falle einer Beteiligung des Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall, auch bei bloßen Sachschäden, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen und eine polizeiliche Unfallaufnahme zu veranlassen. Eine sofortige polizeiliche Meldung muss auch bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges oder auch nur der Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere erfolgen.
4. Weiters ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich schriftlich vom Unfallereignis zu verständigen, wobei gleichzeitig die die Unfallaufnahme durchführenden Polizeidienststelle sowie des vollständigen Namens, Anschrift und allenfalls polizeilichen Kennzeichens des Unfallgegners mitzuteilen sind und dem Vermieter in der Folge unverzüglich auch eine Kopie des polizeilichen Unfallberichtes zu übermitteln ist. Weiters ist der Mieter verpflichtet hinsichtlich der weiteren Vorgehensweisen betreffend die Abschleppung, Reparatur und überhaupt weiterer Verfügungen über das Fahrzeug die Weisungen des Vermieters einzuholen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet über Verlangen des Vermieters einen vom Vermieter namhaft gemachten Rechtsanwalt unverzüglich zu ermächtigen sämtliche Akten bzw behördliche und gerichtliche Verfahren, welche im Zusammenhang mit dem Unfall geführt werden, bei inländischen und ausländischen Behörden und Gerichten einzusehen.
5. Der Mieter ist keinesfalls berechtigt ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturarbeiten am Fahrzeug zu beauftragen.

VII. Haftung des Mieters:
1. Im Falle von Zerstörung, Beschädigung oder auch nur vorübergehendem Verlust des Fahrzeuges, auch wenn den Mieter oder den berechtigten Fahrzeuglenker hieran keinerlei Verschulden trifft, insbesondere auch bei Vorliegen höhere Gewalt oder Zufall oder Verschulden Dritter, trägt der Mieter sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, welche nicht durch vom Kaskoversicherer tatsächlich erbrachte Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch bei teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers. Ein allenfalls bestehender Selbstbehalt in der Kaskoversicherung ist jedenfalls vom Mieter zu tragen.
2. Insbesondere haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, welche aus einer vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen Verwendung des Fahrzeuges entstehen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen inländische gesetzliche oder behördliche Vorschriften sowie bei Verwendung des Fahrzeuges im Ausland auch für entsprechende ausländische Vorschriften und insbesondere auch dann, wenn aufgrund dieser Vorschriften der Vermieter als Zulassungsinhaber und/oder Eigentümer des Fahrzeuges verwaltungs(straf)rechtlich von in- oder ausländischen Behörden verantwortlich gemacht wird, insbesondere auch, wenn es zu einer Abschleppung, Sicherstellung oder Verwahrung des Fahrzeuges durch Dritte, aufgrund hoheitlicher Verfügungen in- oder ausländischer Behörden oder sonstigen Gründen kommt. Der Mieter hat den Vermieter diesbezüglich jeweils vollkommen schad- und klaglos zu halten. In diesem Zusammenhang wird der Mieter darauf verwiesen, dass der Vermieter als Zulassungsinhaber des Fahrzeuges gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet ist, den Behörden darüber Auskunft zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug verwendet bzw. an einem bestimmten Ort abgestellt hat, oder jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Der Vermieter wird hiermit berechtigt, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, gegenüber der Behörde den Mieter als jene Person namhaft zu machen, welche die Auskunft erteilen kann.
3. Insbesondere haftet der Mieter dem Vermieter für sämtliche Schäden des Fahrzeuges, welche daraus entstehen, dass der Mieter trotz Nichterreichen der vom Fahrzeughersteller vorgesehen Betriebstemperaturen von Motor- und Getriebeöl die Drehzahlbegrenzung gemäß PunktIII.
4. nicht beachtet oder überhaupt Warnleuchten oder Warnsignale des Fahrzeuges nicht beachtet oder Mängel des Fahrzeuges dem Vermieter nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und dadurch Schäden entstehen, welche bei unverzüglicher Anzeige des Mangels vermieden hätten werden können.
5. Im Falle der unberechtigten aber auch berechtigten Weitergabe des Fahrzeuges zur Inbetriebnahme oder zum Lenken an Dritte haftet der Mieter für jegliches Verhalten des Dritten, insbesondere auch für jegliches Verhalten „berechtigter Lenker“, wie für eigenes Verhalten und hat insbesondere für sämtliche Kosten, Schäden, Aufwendungen und Nachteile aufzukommen, welche dem Vermieter durch Nichteinhaltung des Mietvertrages sowie dieser AVB entstehen, dies unabhängig davon, ob den Mieter an der Nichteinhaltung ein Verschulden trifft oder nicht und unabhängig davon, ob der Vermieter berechtigt ist den „berechtigten Lenker“ direkt in Anspruch zu nehmen.
6. Der Mieter haftet zudem für die Kosten der Reinigung des Fahrzeuges aufgrund über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehender Verschmutzung bzw Rauchens im Fahrzeug sowie die Kosten für die Nachfüllung des Tanks, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank an den Vermieter zurückgestellt wird. Im Falle eines Verlustes von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren, sonstigem Fahrzeugzubehör ist der Mieter verpflichtet die durch die Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 für jeden einzelnen Fall zu ersetzen. Weiters ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter für Korrespondenzen, welche deshalb notwendig werden, weil mit dem Fahrzeug Verkehrsübertretungen begangen werden, die dadurch dem Vermieter tatsächlich entstehenden Kosten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 für jeden einzelnen Fall zu ersetzen.

VIII. Haftung des Vermieters.
Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden des Mieters besteht nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Für Folgeschäden, welche aus der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges resultieren, haftet der Vermieter nicht.

IX. Datenschutz/Einwilligung in die Verarbeitung/GPS-Daten:
1. Der Vermieter nutzt personenbezogene Daten der Mieter und berechtigten Lenker (Punkt III.5.) zum Zwecke der Abwicklung des Mietverhältnisses sowie zur Prüfung und Geltendmachung seiner Rechte auch nach Beendigung des Mietverhältnisses. Weiters zur Prüfung der Identität, der Lenkerberechtigung und Bonität, sowie zur Weitergabe an Behörden bei begründeten behördlichen Anfragen insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten und Verkehrsunfällen oder begründeten Anfragen Dritter, im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter wie etwa Besitzstörungen welche mit dem angemieteten Fahrzeug begangen werden.
Der Mieter/berechtigte Lenker stimmt durch Unterfertigung dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen AGB oder des Mietvertrages ausdrücklich zu, dass der Vermieter deren personenbezogene Daten jeweils in gesetzlich zulässigem Umfang erhebt, speichert, verarbeitet und verwendet.
Die Datenschutzerklärung des Vermieters mit weiteren Informationen in diesem Zusammenhang und zu ihren Rechten ist jederzeit unter
2. Der Mieter wird darauf verwiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug mit einem GPS-System ausgestattet ist. Dadurch verfügt der Vermieter insbesondere über die Möglichkeit, entsprechend den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Fahrzeugherstellers auf die Fahrzeugdaten zuzugreifen, welche für die Einhaltung von Serviceintervallen von Belang sind. Der Mieter erklärt hiermit seine ausdrückliche Einwilligung, dass der Mieter die aktuellen Standortdaten vom jeweiligen Telematikanbieter abrufen darf. Weiters erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass unter den vorher genannten Voraussetzungen, sofern es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, auch der Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer die entsprechenden Standortdaten vom jeweiligen Telematikanbieter abrufen darf. Ein Wechsel des jeweiligen Telematikanbieters ohne schriftliche vorhergehende Zustimmung des Vermieters ist ausdrücklich nicht zulässig.

X. Anzeigepflichten des Mieters / Auskunftspflicht:
1. Sofern aufgrund des Firmensitzes des Mieters im Ausland vereinbarungsgemäß eine bloße „Nettoverrechnung“ erfolgt, verpflichtet sich der Mieter, sofern er nach Abschluss des Mietvertrages in Österreich eine inländische Betriebsstätte errichtet, den Vermieter schriftlich unverzüglich über die Errichtung der inländischen Betriebsstätte unter Bekanntgabe deren genauer Bezeichnung und Adresse zu informieren. Dies bei sonstiger vollkommener Schad- und Klagloshaltung des Vermieters. Der Vermieter ist diesfalls unbeschadet einer bislang vereinbarungsgemäß erfolgten
„Nettoverrechnung“ berechtigt, dem Mieter zusätzlich, auch rückwirkend die Umsatzsteuer zu verrechnen, sofern hierzu der Vermieter aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Gesetzeslage verpflichtet ist.
2. Der Mieter ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige sämtlicher während der Mietdauer am Fahrzeug auftretender Mängel und Schäden verpflichtet. Unterlässt er diese Anzeige und unterbleibt deshalb die Beseitigung eines allfälligen Mangels oder Schadens, kann der Mieter aus diesem Umstand keinerlei Rechtsfolgen ableiten, insbesondere bleibt die Pflicht des Mieters, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, unberührt. Darüber hinaus wird auf die Verständigungspflichten gemäß der Punkte III. 12 und 13 sowie VI 4 verwiesen.
3. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Aufkündigung des Mietvertrages, sofern die tatsächlicher Übernahme durch den Mieter bereits erfolgt ist, sowie im Falle der verspäteten Fahrzeugrückstellung (II. 2.) über jederzeitiges, auch (fern-) mündliches Verlangen des Vermieters, den jeweiligen Standort des Fahrzeuges unverzüglich und wahrheitsgemäß zu beauskunften.
4. Der Mieter ist verpflichtet jegliche Änderung seiner Daten sowie der berechtigten Lenker, insbesondere Namen, postalischer Zustelladresse, Emailadresse, Telefon- und Telefaxnummer dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Bis zur schriftlichen Bekanntgabe allfälliger Änderungen ist der Vermieter berechtigt, Korrespondenz mit dem Mieter rechtswirksam unter den ihm zuletzt bekanntgegeben Adressdaten zu führen und gilt die Zustellung von Schriftstücken an den Mieter unter diesen Adressdaten rechtswirksam erfolgt, auch wenn aufgrund geänderter, dem Vermieter nicht bekanntgegebener Adressdaten, die Zustellung tatsächlich nicht bewirkt wurde.

XI. Aufrechnungsverbot / Abtretungsverbot:
Der Mieter ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen. Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen den Vermieter an Dritte ist unzulässig.

XII. Gerichtsstand/Anwendbares Recht:
Für sämtliche, sohin insbesondere auch zukünftige zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossene Verträge, sowie allenfalls daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten, wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes sowie der Gerichtsstand A-8700 Leoben vereinbart.
ADRESSE
Manuel Strutz Transporte
Marktstrasse 83
8775 Kalwang
Impressum  I  Datenschutz  I  Haftung  I  Cookie   I   AGB  I  KONTAKT
ADRESSE
Manuel Strutz Transporte
Marktstrasse 83
8775 Kalwang
Zurück zum Seiteninhalt